BGH - Urteil vom 17.01.1991
VII ZR 47/90
Normen:
BGB § 627, § 675 ;
Fundstellen:
BGHR HOAI § 15 Abs. 2 Finanzrahmen 1
BauR 1991, 366
DRsp I(138)607b
LM HOAI Nr. 19
NJW-RR 1991, 664
WM 1991, 908
ZfBR 1991, 104

BGH - Urteil vom 17.01.1991 (VII ZR 47/90) - DRsp Nr. 1992/820

BGH, Urteil vom 17.01.1991 - Aktenzeichen VII ZR 47/90

DRsp Nr. 1992/820

Pflicht des Architekten, bei der Vorplanung den Leistungsbedarf abzuklären und insoweit den wirtschaftlichen Rahmen abzustecken - hier: in einem Fall, in dem kein Baukostenrahmen vorgegeben bzw. dieser offensichtlich zu niedrig angesetzt war.

Normenkette:

BGB § 627, § 675 ;

Tatbestand:

Die Beklagten beauftragten den Kläger sowie den Dipl.-Ing. F., die in H. ein gemeinsames Architekturbüro betrieben, durch schriftlichen Vertrag vom 27. Mai 1986 mit der Planung eines Hotels. Das Architekturbüro fertigte mehrere Entwürfe. Die Beklagten gaben ihr Bauvorhaben im Juli 1987 auf. Der Kläger verlangt aus eigenem Recht und als Zessionar des Dipl.-Ing. F. eine Vergütung für bis dahin erbrachte Architektenleistungen.

Der Kläger hat sich ursprünglich einen Honoraranspruch von 213.126,41 DM errechnet und diesen auch eingeklagt. Die Beklagten haben insbesondere vorgetragen, vor und bei Vertragsabschluß sei dem Kläger und Dipl.-Ing. F. eine Baukostenbeschränkung zur Vorgabe gemacht worden, die diese bei den Entwürfen nicht beachtet hätten.