Die Beklagten beauftragten den Kläger sowie den Dipl.-Ing. F., die in H. ein gemeinsames Architekturbüro betrieben, durch schriftlichen Vertrag vom 27. Mai 1986 mit der Planung eines Hotels. Das Architekturbüro fertigte mehrere Entwürfe. Die Beklagten gaben ihr Bauvorhaben im Juli 1987 auf. Der Kläger verlangt aus eigenem Recht und als Zessionar des Dipl.-Ing. F. eine Vergütung für bis dahin erbrachte Architektenleistungen.
Der Kläger hat sich ursprünglich einen Honoraranspruch von 213.126,41 DM errechnet und diesen auch eingeklagt. Die Beklagten haben insbesondere vorgetragen, vor und bei Vertragsabschluß sei dem Kläger und Dipl.-Ing. F. eine Baukostenbeschränkung zur Vorgabe gemacht worden, die diese bei den Entwürfen nicht beachtet hätten.
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