BGH - Urteil vom 18.12.1986
III ZR 174/85
Normen:
BBauG § 44 Abs.1;
Fundstellen:
BGHZ 99, 262
BauR 1987, 195
DRsp V(527)309c
NJW 1987, 1320
WM 1987, 473

BGH - Urteil vom 18.12.1986 (III ZR 174/85) - DRsp Nr. 1992/3377

BGH, Urteil vom 18.12.1986 - Aktenzeichen III ZR 174/85

DRsp Nr. 1992/3377

Keine Anwendung der Entschädigungsvorschrift des Abs. 1 für den Fall, daß das in seinem Wert geminderte Grundstück nicht selbst von der Aufhebung oder Änderung der bisher zulässigen baulichen Nutzung betroffen ist (hier: Betriebsbeschränkungen wegen heranrückender Wohnbebauung).

Normenkette:

BBauG § 44 Abs.1;

»...§ 44 Abs. 1 BBauG findet in seiner Ä hier noch geltenden Ä alten Fassung [BBauG 1960] wie auch in seiner neuen Fassung [BBauG 1976] nur Anwendung, wenn das von einem planungsrechtlichen Eingriff betroffene Grundstück mit dem in seinem Wert geminderten Grundstück identisch ist. Diese Vorschrift gewährt nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn und Zweck einem Grundstückseigentümer eine Entschädigung grundsätzlich nur, wenn das ihm gehörige Grundstück selbst von der Aufhebung oder Änderung der bisher zulässigen baulichen Nutzung betroffen und dadurch in seinem Wert nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird [folgen Hinw.] ...

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die planerische Ausweisung der Betriebsgrundstücke der KG ist nicht aufgehoben oder geändert worden. ...