BGH - Urteil vom 19.05.1994
VII ZR 26/93
Normen:
AGBG § 2 ; VOB/B;
Fundstellen:
BauR 1994, 617
DRsp I(138)712Nr. I.1.e.
NJW 1994, 2547
ZfBR 1994, 262

BGH - Urteil vom 19.05.1994 (VII ZR 26/93) - DRsp Nr. 1995/9215

BGH, Urteil vom 19.05.1994 - Aktenzeichen VII ZR 26/93

DRsp Nr. 1995/9215

Prüfung der VOB-Einbeziehung trotz übereinstimmender Geltungsannahme durch die Vertragsparteien.

Normenkette:

AGBG § 2 ; VOB/B;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen Mängelbeseitigungskosten und Minderung wegen Mängeln an dem von der Beklagten errichteten Fertighaus.

Im Jahre 1983 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Bauvertrag über die Errichtung eines Huf-Fertighauses. Der Bauerrichtungsvertrag enthält eine Vereinbarung über die subsidiäre Geltung der VOB/B. Das Haus wurde Anfang 1984 errichtet, am 10. April 1984 abgenommen. In der Folgezeit rügten die Kläger eine Vielzahl von Mängeln, im Jahre 1986 führten sie ein Beweissicherungsverfahren durch.

Mit ihrer Klage, eingegangen bei Gericht am 29. Juli 1988, haben sie ursprünglich u.a. Nachbesserungskosten in Höhe von 48.644 DM nebst Zinsen verlangt.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 29.457,80 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Kläger ihre Klage erweitert und zusätzlich zu dem bisher ihnen zuerkannten Betrag weitere 58.250,22 DM nebst Zinsen verlangt. Ihren Berufungsantrag haben sie hilfsweise auf zwei zusätzliche Forderungen in Höhe von insgesamt 21.739,34 DM gestützt.