BGH - Urteil vom 20.05.1985
VII ZR 198/84
Normen:
AGBG § 6 Abs.1, § 9 ; BGB §§ 631, 632 ;
Fundstellen:
BB 1985, 1351
BGHZ 94, 335
BauR 1985, 573
DB 1985, 1885
DRsp I(138)485a-b
NJW 1985, 2270
WM 1985, 1075
ZfBR 1985, 220
ZfBR 1986, 229

BGH - Urteil vom 20.05.1985 (VII ZR 198/84) - DRsp Nr. 1992/4339

BGH, Urteil vom 20.05.1985 - Aktenzeichen VII ZR 198/84

DRsp Nr. 1992/4339

Grenzen der Wirksamkeit (§ 9 AGB-Ges) eines Preisänderungsvorbehalts in einem formularmäßigen Bauvertrag mit Festpreisabrede; (b) fortbestehende Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhalts, insbesondere auch der Festpreisabrede, trotz Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel.

Normenkette:

AGBG § 6 Abs.1, § 9 ; BGB §§ 631, 632 ;

Die Kl. (Bauunternehmerin) fordert eine Preiserhöhung gemäß einer Formularklausel, wonach der vereinbarte Festpreis für die gesamte Bauzeit gelten sollte, "sofern alle Voraussetzungen zum Baubeginn vor dem 15. Dezember 1980 gegeben sind." In der Klausel heißt es weiter, daß dann, wenn der Festpreistermin überschritten wird, sich der Gesamtpreis um den Prozentsatz erhöht, für den die Firma diesen oder entsprechende Haustypen zum Zeitpunkt des Baubeginns der Baumaßnahme verkauft bzw. anbietet (z. Zt. gültige Preisliste).

(a) "... [Zu Unrecht wendet] sich die Revision gegen die Übertragung der vom BGH im Kaufrecht zur Frage der Wirksamkeit der Tagespreisklauseln aufgestellten Grundsätze auf einen dem Werkvertragsrecht unterfallenden Bauvertrag .. .