Die Kl. (Bauunternehmerin) fordert eine Preiserhöhung gemäß einer Formularklausel, wonach der vereinbarte Festpreis für die gesamte Bauzeit gelten sollte, "sofern alle Voraussetzungen zum Baubeginn vor dem 15. Dezember 1980 gegeben sind." In der Klausel heißt es weiter, daß dann, wenn der Festpreistermin überschritten wird, sich der Gesamtpreis um den Prozentsatz erhöht, für den die Firma diesen oder entsprechende Haustypen zum Zeitpunkt des Baubeginns der Baumaßnahme verkauft bzw. anbietet (z. Zt. gültige Preisliste).
(a) "... [Zu Unrecht wendet] sich die Revision gegen die Übertragung der vom BGH im Kaufrecht zur Frage der Wirksamkeit der Tagespreisklauseln aufgestellten Grundsätze auf einen dem Werkvertragsrecht unterfallenden Bauvertrag .. .
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