Aufgrund schriftlichen Bauvertrags vom 22. April 1977 errichtete der Beklagte für den während des Revisionsverfahrens verstorbenen, von seiner Ehefrau beerbten Kläger den Rohbau eines Einfamilienhauses nebst Doppelgarage. Nr. 5 des Vertrages lautet:
"Gewährleistung und Haftung des Unternehmers richten sich nach der
Bei unterschiedlicher Auffassung gilt jeweils die günstigere für den Bauherrn".
Am 1. August 1977 fanden Abnahmeverhandlungen an der Baustelle statt. Im Februar 1978 zog der Kläger in das Haus ein. Alsbald - wie auch schon vorher - zeigten sich Baumängel.
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