Die klagende Gemeinde verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil er sich geweigert hat, aufgrund des ihm nach öffentlicher Ausschreibung erteilten Zuschlags die ausgeschriebenen Arbeiten (Abbruch-, Erd-, Beton- und Maurerarbeiten für den Neubau einer Turnhalle) auszuführen.
Der Beklagte hat sich u.a. auf Kalkulationsirrtümer berufen. Im übrigen hat er die Auffassung vertreten, die Zuschlags- und Bindungsfrist, die vom 21. April 1989 (Submissionstermin) bis zum 27. Juni 1989 (Ablauf der Zuschlagsund Bindungsfrist) lief, sei unangemessen lang.
Das Landgericht hat der auf Verurteilung im Betrag von 61.833,37 DM zuzüglich Zinsen gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin.
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