Die klagende Stadt N. verlangt von dem Beklagten insgesamt 6.165,12 DM für je einen Hausanschluß der Strom- und der Gasversorgung. Diesen Betrag hat die Klägerin im Dezember 1984 in Rechnung gestellt; sie hat aber erst im November 1988 Klage erhoben. Die Forderung ist nach Grund und Höhe unstreitig. Der Beklagte beruft sich jedoch auf Verjährung in der Meinung, es gelte eine zweijährige Frist. Die Klägerin geht von der dreißigjährigen Regelfrist aus. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I. Die Klägerin hat nach Ansicht des Berufungsgerichts keinen Anspruch auf Zahlung der Anschlußkosten gemäß §§
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