BGH - Urteil vom 25.04.1991
VII ZR 280/90
Normen:
AVBEltV §§ 1, 4; AVBGasV §§ 9, 10 ; BGB § 196 Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
BB 1991, 1294
BGHR BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 Daseinsvorsorge 1
BGHZ 114, 257
BauR 1991, 474
DRsp I(112)169a
EWiR § 10 AVBEltV 1/91, 637
MDR 1991, 1003
NJW 1991, 2134
WM 1991, 1394
ZMR 1991, 333
ZfBR 1991, 200

BGH - Urteil vom 25.04.1991 (VII ZR 280/90) - DRsp Nr. 1992/662

BGH, Urteil vom 25.04.1991 - Aktenzeichen VII ZR 280/90

DRsp Nr. 1992/662

Kurze Verjährung gem. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB für Ansprüche einer Gemeinde wegen Leistungen eines nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführten kommunalen Strom- und Gasversorgungsunternehmens (hier: Kosten eines Hausanschlusses).

Normenkette:

AVBEltV §§ 1, 4; AVBGasV §§ 9, 10 ; BGB § 196 Abs.1 Nr.1;

Tatbestand:

Die klagende Stadt N. verlangt von dem Beklagten insgesamt 6.165,12 DM für je einen Hausanschluß der Strom- und der Gasversorgung. Diesen Betrag hat die Klägerin im Dezember 1984 in Rechnung gestellt; sie hat aber erst im November 1988 Klage erhoben. Die Forderung ist nach Grund und Höhe unstreitig. Der Beklagte beruft sich jedoch auf Verjährung in der Meinung, es gelte eine zweijährige Frist. Die Klägerin geht von der dreißigjährigen Regelfrist aus. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I. Die Klägerin hat nach Ansicht des Berufungsgerichts keinen Anspruch auf Zahlung der Anschlußkosten gemäß §§ 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AVBEltV und AVBGasV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung [Gasversorgung] von Tarifkunden - AVBV -). Der Beklagte könne sich auf die kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB berufen.