a. »Nach der ständ. Rechtspr. des Senats kann der Besteller mit hinreichend genauer Beschreibung von zutage getretenen Erscheinungen den Fehler, der der Werkleistung insgesamt anhaftet und der die aufgetretenen Mangelerscheinungen verursacht hat, zum Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens machen. Eine Beschränkung auf ... die vom Besteller bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist damit nicht verbunden. Diese Ursachen sind vielmehr vollständig erfaßt. Die Angabe etwa einer Stelle, an der Wasser in einer Wohnung auftritt, ist deshalb nur als Hinweis auf einen festgestellten Schaden, nicht als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen ... . Dem Besteller obliegt es bei Einleitung des Beweissicherungsverfahrens lediglich, die Schadstellen und aufgetretenen Schäden zu beschreiben. Damit macht er den Mangel selbst zum Gegenstand des Verfahrens. ... Es ist Sache des Unternehmers, die Ursache festzustellen und sein Verhalten darauf einzurichten.«
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