BGH - Versäumnisurteil vom 05.07.2001
VII ZR 201/99
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 7 S. 2, § 6 Nr. 6;
Fundstellen:
NZBau 2001, 623
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

BGH - Versäumnisurteil vom 05.07.2001 (VII ZR 201/99) - DRsp Nr. 2001/10566

BGH, Versäumnisurteil vom 05.07.2001 - Aktenzeichen VII ZR 201/99

DRsp Nr. 2001/10566

(Ansprüche des Bauherrn gegen den Unternehmer nach unberechtigter Kündigung des Werkvertrages)

Normenkette:

VOB/B § 4 Nr. 7 S. 2, § 6 Nr. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Abrechnung eines Bauvertrages über eine Doppelhaushälfte. Sie haben die VOB/B vereinbart. Die Klägerin hat restlichen Werklohn verlangt, nachdem sie den Vertrag gekündigt hatte. Der Beklagte hat in Höhe von 136.885,90 DM Widerklage erhoben. Mit dieser verlangt er Mehrkosten der Fertigstellung, Mängelbeseitigungskosten und Schadensersatz vor allem für Mietausfall infolge späterer Fertigstellung.

Das Landgericht hat den Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß es die Widerklage mangels ausreichenden Vortrages zur Höhe der Widerklageforderung für unschlüssig halte. Zugleich hat es einen Verkündungstermin bestimmt. Einen Antrag des Beklagten auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat es nicht beschieden, sondern ein sowohl die Klage als auch die Widerklage abweisendes Urteil verkündet. Die Berufung des Beklagten gegen die Abweisung der Widerklage ist zurückgewiesen worden. Der Senat hat die Revision insoweit angenommen, als die Widerklage in Höhe von 64.707,11 DM ohne Erfolg geblieben ist.

Entscheidungsgründe: