Der Kläger begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, von der Bürgin aus der Bürgschaft Zahlung zu verlangen, und verlangt die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde.
Die Beklagte beauftragte die S. GmbH, deren Konkursverwalter der Kläger ist, mit der Errichtung einer Wohnanlage in Darmstadt. Die VOB/B war vereinbart.
Der Vertrag enthielt unter anderem folgende Regelung:
"13.2 Gewährleistungsbürgschaft
13.2.1
Der AG ist berechtigt, von dem Brutto-Pauschalfestpreis für die Sicherstellung der Gewährleistung eine Sicherheit in Höhe von 5 % entsprechend
663.191,00 DM
auf die Dauer der vereinbarten Gewährleistungszeit zurückzubehalten.
13.2.2
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