BGH - Versäumnisurteil vom 22.11.2001
VII ZR 208/00
Normen:
AGBG §§ 9 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 592
BKR 2002, 123
BauR 2002, 463
DB 2002, 1372
MDR 2002, 332
NJW 2002, 894
NZBau 2002, 151
WM 2002, 133
ZfBR 2002, 249
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

BGH - Versäumnisurteil vom 22.11.2001 (VII ZR 208/00) - DRsp Nr. 2002/2227

BGH, Versäumnisurteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen VII ZR 208/00

DRsp Nr. 2002/2227

»Eine Allgemeine Geschäftsbedingung zum Sicherheitseinbehalt des Auftraggebers, die deshalb gegen § 9 AGBG verstößt, weil sie dem Auftragnehmer mit der Stellung der Bürgschaft auf erstes Anfordern keinen angemessenen Ausgleich gewährt, kann nicht im Wege inhaltlicher Änderung aufrecht erhalten werden.«

Normenkette:

AGBG §§ 9 6 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, von der Bürgin aus der Bürgschaft Zahlung zu verlangen, und verlangt die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde.

Die Beklagte beauftragte die S. GmbH, deren Konkursverwalter der Kläger ist, mit der Errichtung einer Wohnanlage in Darmstadt. Die VOB/B war vereinbart.

Der Vertrag enthielt unter anderem folgende Regelung:

"13.2 Gewährleistungsbürgschaft

13.2.1

Der AG ist berechtigt, von dem Brutto-Pauschalfestpreis für die Sicherstellung der Gewährleistung eine Sicherheit in Höhe von 5 % entsprechend

663.191,00 DM

auf die Dauer der vereinbarten Gewährleistungszeit zurückzubehalten.

13.2.2