OLG Celle - Urteil vom 08.02.2001
14 U 51/00
Normen:
BGB § 631 § 242 ;
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 266/99

Bindende Erklärung des Architekten in Schlussrechnung

OLG Celle, Urteil vom 08.02.2001 - Aktenzeichen 14 U 51/00

DRsp Nr. 2001/6420

Bindende Erklärung des Architekten in Schlussrechnung

»Erklärt ein Architekt in einer Schlussrechnung eine Position 'Vorbereitung, Statik' für bezahlt, bleibt er an diese Erklärung gebunden.«

Normenkette:

BGB § 631 § 242 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers, mit der dieser seinen Anspruch auf Vergütung der Tragwerksplanung weiterverfolgt, die er für das Bauvorhaben der Beklagten in ####### erstellt hat, hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein solcher Vergütungsanspruch weder in der gemäß Rechnung vom 20. Oktober 1999 (Bl. 90) in erster Instanz geltend gemachten Höhe von 17.097,18 DM noch (gar) in Höhe eines Betrages von 22.548,91 DM zu, den er der Beklagten während des Berufungsverfahrens mit Schlussrechnung vom 26. April 2000 für die Tragwerksplanung in Rechnung gestellt hat und der nach der entsprechenden Erweiterung der Klage und der Berufung durch den Kläger nunmehr den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet.