BGH - Beschluss vom 07.01.2014
X ZB 15/13
Normen:
GWB § 97 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2014, 746
NZBau 2014, 185
NZBau 2014, 5
WM 2014, 753
ZfBR 2014, 278
Vorinstanzen:
OLG Jena, vom 16.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Verg 3/13

Bindung der Vergabestelle an die einmal bejahte Eignung eines Bieters im offenen Verfahren

BGH, Beschluss vom 07.01.2014 - Aktenzeichen X ZB 15/13

DRsp Nr. 2014/1894

Bindung der Vergabestelle an die einmal bejahte Eignung eines Bieters im offenen Verfahren

a) Ist in einem in den Geltungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallenden Vergabeverfahren der Preis alleiniges Zuschlagskriterium, dürfen Nebenangebote grundsätzlich nicht zugelassen und gewertet werden.b) Die für Nebenangebote vorzugebenden Mindestanforderungen brauchen im Allgemeinen nicht alle Details der Ausführung zu erfassen, sondern dürfen Spielraum für eine hinreichend große Variationsbreite in der Ausarbeitung von Alternativvorschlägen lassen und sich darauf beschränken, den Bietern, abgesehen von technischen Spezifikationen, in allgemeinerer Form den Standard und die wesentlichen Merkmale zu vermitteln, die eine Alternativausführung aufweisen muss.c) Die vergaberechtskonforme Wertung von Nebenangeboten, die den vorgegebenen Mindestanforderungen genügen, ist durch Festlegung aussagekräftiger, auf den jeweiligen Auftragsgegenstand und den mit ihm zu deckenden Bedarf zugeschnittener Zuschlagskriterien zu gewährleisten, die es ermöglichen, das Qualitätsniveau von Nebenangeboten und ihren technischfunktionellen und sonstigen sachlichen Wert über die Mindestanforderungen hinaus nachvollziehbar und überprüfbar mit dem für die Hauptangebote nach dem Amtsvorschlag vorausgesetzten Standard zu vergleichen.