OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.02.2018
VI-U (Kart) 20/17
Normen:
GWB § 87 S. 2; GWB § 91 S. 2; ZPO § 281;

Bindung der Verweisung einer Nichtkartellsache an das Kartellgericht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2018 - Aktenzeichen VI-U (Kart) 20/17

DRsp Nr. 2019/1884

Bindung der Verweisung einer Nichtkartellsache an das Kartellgericht

1. Nach § 91 Satz 2 i.V.m. § 87 Satz 2 GWB ist für die gerichtliche Zuständigkeit auch im Berufungsrechtszug allein maßgeblich, ob der Rechtsstreit nicht ohne die Beantwortung einer kartellrechtlichen Vorfrage entschieden werden kann. 2. Wird das Rechtsmittel bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht eingelegt, ist allein dieses Gericht zur Prüfung berufen, ob die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung der kartellrechtlichen Vorfrage abhängt. 3. Das angerufene Nichtkartellgericht hat über die Entscheidungserheblichkeit auf der Grundlage einer umfassenden (und nicht nur summarischen) Prüfung der Sach- und Rechtslage zu befinden. 4. Erst und nur dann, wenn das Nichtkartellgericht in vertretbarer Weise zu der Auffassung gelangt, der Rechtsstreit sei ohne die Beantwortung der kartellrechtlichen Frage nicht zu entscheiden, verliert es seine Zuständigkeit und ist der Berufungsrechtsstreit auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das nunmehr zuständige Kartellberufungsgericht zu verweisen.