Wegen des Sach- und Streitstandes I. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, der wie folgt ergänzt wird: Nach dem Vortrag des Klägers wurde ein Honorar von ca. 40.000,00 DM für eine Minimalleistung erörtert, für den Bauantrag und Ausführungsskizzen, allen weiteren Leistungen hätten jeweils entsprechende Auftragserweiterungen durch den Beklagten zugrunde gelegen. Der Beklagte sei mehrfach darauf hingewiesen worden, daß sich die Kosten erhöhen würden (Zeugnis Dipl.-Ing.), da die vom Beklagten abgeforderten Leistungen nicht Bestandteil des zunächst Vereinbarten gewesen sei. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.09.1999, Seite 6 bis 8 (Bl. I., 42 ff d.A.) Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Planung des Klägers geltend gemacht, denen der Kläger mit Schriftsatz vom 13.10.1999, Seite 5 bis 7 (Bl. I., 85 ff d.A.) entgegengetreten ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger eine Auftragserteilung durch den Beklagten nicht habe beweisen können.
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