OVG Saarland - Beschluss vom 09.01.2020
8 F 144/19
Normen:
VwGO § 99 Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 99 Abs. 2; VwGO § 189; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; SIFG § 1; IFG § 6 S. 2;

Bindung des zuständigen Fachsenats im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO an den Inhalt des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache hinsichtlich Erweiterung des Gegenstands der Beweiserhebung im Zwischenverfahren; Verweigerung zur Aktenvorlage wegen Sperrerklärung; Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen i.R.e. Grundlagenvertrags zur Verpachtung von Parkierungsanlagen

OVG Saarland, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 8 F 144/19

DRsp Nr. 2020/1417

Bindung des zuständigen Fachsenats im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO an den Inhalt des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache hinsichtlich Erweiterung des Gegenstands der Beweiserhebung im Zwischenverfahren; Verweigerung zur Aktenvorlage wegen Sperrerklärung; Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen i.R.e. Grundlagenvertrags zur Verpachtung von Parkierungsanlagen

Der nach § 189 zuständige Fachsenat ist im Verfahren nach § Abs. an den Inhalt des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache gebunden und kann den Gegenstand der Beweiserhebung im Zwischenverfahren nicht erweitern. Die Ermessensbetätigung im Rahmen des § Abs. S. 2 erfordert eine Berücksichtigung und Abwägung der betroffenen Belange. Die Gründe, die eine Sperrerklärung nach § Abs. S. 2 rechtfertigen können, sind dabei von denjenigen Gründen zu unterscheiden, die im Verfahren der Hauptsache zur Verweigerung zur Aktenvorlage angeführt werden, soweit die Aktenvorlage auch Gegenstand des Rechtsstreits selbst ist. Zu den Vorgängen, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Zu den nach Art. Abs. und Art. Abs. geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind.