Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts
BGH, Beschluß vom 03.05.1978 - Aktenzeichen IV ARZ 26/78
DRsp Nr. 1996/14638
Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts
Abgaben oder "Verweisungen" zwischen dem Familiengericht und einem anderen Spruchkörper desselben Gerichtes (hier zwischen einem Familiensenat des Oberlandesgerichtes und einem anderen Zivilsenats des Oberlandesgerichtes) sind nicht bindend. § 281ZPO ist insoweit nicht anwendbar.Erklären sich innerhalb eines Oberlandesgerichts ein Familiensenat und ein anderer Senat für unzuständig, weil sie verschiedener Ansicht darüber sind, ob es sich um eine Familiensache handelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof den zuständigen Senat in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO.§ 281ZPO gilt nur für die sachliche und örtliche Zuständigkeit, nicht für die funktionelle. Um eine Frage der funktionellen Zuständigkeit handelt es sich bei der Bestimmung der Zuständigkeit des Familiengerichts oder des Streitgerichts. Daher findet innerhalb eines Amtsgerichts keine Verweisung sondern lediglich eine Abgabe statt.