BGH - Beschluß vom 03.05.1978
IV ARZ 26/78
Normen:
FGG § 1 ; ZPO § 281 ;
Fundstellen:
BGHZ 71, 264
DRsp IV(413)153c
NJW 1978, 1531
Rpfleger 1978, 303

Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts

BGH, Beschluß vom 03.05.1978 - Aktenzeichen IV ARZ 26/78

DRsp Nr. 1996/14638

Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts

Abgaben oder "Verweisungen" zwischen dem Familiengericht und einem anderen Spruchkörper desselben Gerichtes (hier zwischen einem Familiensenat des Oberlandesgerichtes und einem anderen Zivilsenats des Oberlandesgerichtes) sind nicht bindend. § 281 ZPO ist insoweit nicht anwendbar. Erklären sich innerhalb eines Oberlandesgerichts ein Familiensenat und ein anderer Senat für unzuständig, weil sie verschiedener Ansicht darüber sind, ob es sich um eine Familiensache handelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof den zuständigen Senat in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO. § 281 ZPO gilt nur für die sachliche und örtliche Zuständigkeit, nicht für die funktionelle. Um eine Frage der funktionellen Zuständigkeit handelt es sich bei der Bestimmung der Zuständigkeit des Familiengerichts oder des Streitgerichts. Daher findet innerhalb eines Amtsgerichts keine Verweisung sondern lediglich eine Abgabe statt.

Normenkette:

FGG § 1 ; ZPO § 281 ;

Hinweise:

Hinweis zu C