BGH - Beschluß vom 25.10.2001
III ZR 76/01
Normen:
BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 1 § 87 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 290
UPR 2002, 104
ZfBR 2002, 266
Vorinstanzen:
KG,

Bindungswirkung der Entscheidung im Normenkontrollverfahren über einen Bebauungsplan

BGH, Beschluß vom 25.10.2001 - Aktenzeichen III ZR 76/01

DRsp Nr. 2001/16160

Bindungswirkung der Entscheidung im Normenkontrollverfahren über einen Bebauungsplan

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren über einen Bebauungsplan bindet auch den Zivilrichter, für den die Wirksamkeit des Bebauungsplans (hier: für die Rechtmäßigkeit der Enteignung eines Grundstückseigentümers) eine Vorfrage bildet. Diese Bindung bedeutet nicht nur, daß die Wirksamkeit des Bebauungsplans "in formeller Hinsicht" der Nachprüfung entzogen ist. Vielmehr bindet die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren auch insoweit, als sie die Erforderlichkeit der Planung zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung generell und einen Bedarf für die konkrete Planung bejaht hat.

Normenkette:

BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 1 § 87 Abs. 1 ;

Gründe: