BGH - Urteil vom 22.09.1966
III ZR 187/65
Normen:
BBauG § 87;
Fundstellen:
BB 1966, 1288
BBauBl 1966, 561
BRS 19 Nr. 46
BRS 19 Nr. 52
DB 1966, 1802
DVBl 1967, 376
DWW 1967, 15
LM Nr. 2 zu § 87 BBauG
MDR 1967, 31
NJW 1967, 103
VerwRspr 18 Nr. 177
VerwRspr 18, 177
WM 1966, 1202
Vorinstanzen:
OLG Hamburg ? Urteil vom 25.06.1965 ? Baul ...,

Bindungswirkung der Festsetzungen eines Bebauungsplans für das Enteignungsverfahren

BGH, Urteil vom 22.09.1966 - Aktenzeichen III ZR 187/65

DRsp Nr. 2009/18537

Bindungswirkung der Festsetzungen eines Bebauungsplans für das Enteignungsverfahren

Auch im Enteignungsverfahren gemäß § 87 BBauG sind die in einem rechtswirksamen Bebauungsplan erfolgten einzelnen Festsetzungen als bindend hinzunehmen; es ist jedoch zu prüfen, ob das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, die Festsetzungen des Bebauungsplans für ein bestimmtes Grundstück dadurch nunmehr zu verwirklichen, dass dem Eigentümer das Eigentum an diesem Grundstück - ganz oder teilweise - entzogen wird.

Die Revision des Eigentümers _ Beteiligten zu 2 _ gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 25. Juni 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Eigentümer auferlegt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBauG § 87;

Tatbestand:

Die Hamburger Enteignungsbehörde hat es abgelehnt, dem von dem Bezirksamt Hamburg_Mitte gestellten Antrag zu entsprechen und ein Teilgrundstück des Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Eigentümer) zu enteignen. Der Streit der Beteiligten geht darum, ob diese Ablehnung zu Recht erfolgt ist. Im Einzelnen handelt es sich um folgenden Sachverhalt: