Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des Baulandsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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