I.
Die Klägerin erwarb durch Kaufvertrag vom 21. Juni 1962 ein im Gebiet der beigeladenen Gemeinde außerhalb der geschlossenen Ortslage belegenes etwa 5000 qm großes unbebautes Grundstück. Dieses Grundstück ist durch eine bereits 1961 vollzogene Teilung des Flurstücks ... Flur ... der Gemarkung H entstanden. Sowohl im Zusammenhange mit der Teilung als auch im Kaufvertrag wurde die Bebauung als Zweck des Rechtsvorganges angegeben. Der Beklagte erteilte durch Bescheide vom 30. August 1961 und 10. Juli 1962 in beiden Fällen die erforderliche Bodenverkehrsgenehmigung, ohne dabei jedoch den beigeladenen Regierungspräsidenten am Verfahren zu beteiligen.
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