BVerwG - Urteil vom 10.05.1968
IV C 18.66
Normen:
BBauG § 19 Abs. 4 S. 3; BBauG § 21 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 2;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 17
DÖV 1968, 880
DVBl 1968, 806
NJW 1969, 68
VerwRspr 19, 840
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 13.01.1966 - Vorinstanzaktenzeichen I A 250/64

Bindungswirkung einer Bodenverkehrsgenehmigung

BVerwG, Urteil vom 10.05.1968 - Aktenzeichen IV C 18.66

DRsp Nr. 2009/19303

Bindungswirkung einer Bodenverkehrsgenehmigung

1. Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG (Erfordernis der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde) berührt die Bindungswirkung einer Bodenverkehrsgenehmigung nicht. 2. Flächennutzungspläne sind nicht geeignet, die Zulässigkeit eines nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilenden Vorhabens zu begründen, wenn dieses Vorhaben andere öffentliche Belange beeinträchtigt.

Normenkette:

BBauG § 19 Abs. 4 S. 3; BBauG § 21 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin erwarb durch Kaufvertrag vom 21. Juni 1962 ein im Gebiet der beigeladenen Gemeinde außerhalb der geschlossenen Ortslage belegenes etwa 5000 qm großes unbebautes Grundstück. Dieses Grundstück ist durch eine bereits 1961 vollzogene Teilung des Flurstücks ... Flur ... der Gemarkung H entstanden. Sowohl im Zusammenhange mit der Teilung als auch im Kaufvertrag wurde die Bebauung als Zweck des Rechtsvorganges angegeben. Der Beklagte erteilte durch Bescheide vom 30. August 1961 und 10. Juli 1962 in beiden Fällen die erforderliche Bodenverkehrsgenehmigung, ohne dabei jedoch den beigeladenen Regierungspräsidenten am Verfahren zu beteiligen.