Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Kartellsenat) ist zuständig.
1.
Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes berufen. Zur Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den das Bestimmungsverfahren auslösenden Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.02.2018 (Bl. 971ff. d. A., dort B.2.) Bezug genommen werden.
2.
Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|