BayObLG - Urteil vom 19.02.2001
5Z RR 3/00
Normen:
BayBO 1982 Art. 75, Art. 69 ; BayBO 1994 Art. 6, Art. 79 ; VwGO § 121 ; BauGB § 34 Abs. 1, § 36 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 9
ZfIR 2001, 395
Vorinstanzen:
OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 3169/99
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 9 0 18522/96

Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im Amtshaftungsprozess

BayObLG, Urteil vom 19.02.2001 - Aktenzeichen 5Z RR 3/00

DRsp Nr. 2001/4682

Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im Amtshaftungsprozess

»1. Zu den Amtspflichten der Gemeinde und der Baugenehmigungsbehörde bei der Verbescheidung eines Vorbescheidsantrags für ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich.2. Zur Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im Amtshaftungsprozess.«

Normenkette:

BayBO 1982 Art. 75, Art. 69 ; BayBO 1994 Art. 6, Art. 79 ; VwGO § 121 ; BauGB § 34 Abs. 1, § 36 ;

Tatbestand

Die Klägerin, ein Bauträgerunternehmen, nimmt die Stadt A. (Beklagte zu 1) und den Freistaat Bayern (Beklagter zu 2) wegen Amtspflichtverletzung und enteignungsgleichen Eingriffs auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr durch die Nichterteilung eines baurechtlichen Vorbescheids entstanden sei.

Die Klägerin erwarb im November 1993,dao innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile von A. in einem Gebiet ohne Bebauungsplan gelegene Grundstück, um dort neben einem bereits vorhandenen Gebäude ein Dreifamilienhaus zu errichten. Ihr Antrag vom 26.1.1994 auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses ging am 31.1.1994 bei der Stadt ein. Die Stadt verweigerte in ihrer Stellungnahme vom 21.2.1994 gegenüber dem Landratsamt als Bauaufsichtsbehörde das gemeindliche Einvernehmen mit der Begründung, das Bauvorhaben füge sich nicht ein, sei städtebaulich bedenklich und die Erschließung unzureichend.