Die Klägerin, ein Bauträgerunternehmen, nimmt die Stadt A. (Beklagte zu 1) und den Freistaat Bayern (Beklagter zu 2) wegen Amtspflichtverletzung und enteignungsgleichen Eingriffs auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr durch die Nichterteilung eines baurechtlichen Vorbescheids entstanden sei.
Die Klägerin erwarb im November 1993,dao innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile von A. in einem Gebiet ohne Bebauungsplan gelegene Grundstück, um dort neben einem bereits vorhandenen Gebäude ein Dreifamilienhaus zu errichten. Ihr Antrag vom 26.1.1994 auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses ging am 31.1.1994 bei der Stadt ein. Die Stadt verweigerte in ihrer Stellungnahme vom 21.2.1994 gegenüber dem Landratsamt als Bauaufsichtsbehörde das gemeindliche Einvernehmen mit der Begründung, das Bauvorhaben füge sich nicht ein, sei städtebaulich bedenklich und die Erschließung unzureichend.
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