BVerwG - Beschluss vom 23.11.2006
4 BN 22.06
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 214 Abs. 4; BauGB a.F. § 215a;
Fundstellen:
BRS 70 Nr. 46
Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 22
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 N 1/05

Bindungswirkung vorangegangener gerichtlicher Entscheidungen in Bezug auf das Abwägungsgebot im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB; Schutzpflicht des Satzungsgebers in Bezug auf die Beseitigung von Niederschlagswasser

BVerwG, Beschluss vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 4 BN 22.06

DRsp Nr. 2006/30293

Bindungswirkung vorangegangener gerichtlicher Entscheidungen in Bezug auf das Abwägungsgebot im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB; Schutzpflicht des Satzungsgebers in Bezug auf die Beseitigung von Niederschlagswasser

1. An einer neuen Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung maßgeblichen Tatsachen wird der Plangeber im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht dadurch gehindert, dass das Normenkontrollgericht im ersten Verfahren zugunsten der Antragstellerin von bestimmten Tatsachen ausgegangen ist und die hierauf gestützte Prognose der Antragsgegnerin nicht beanstandet hat. Auch die Entscheidung des Revisionsgerichts, das keine eigene Tatsachenfeststellung trifft, den Plan für unwirksam zu erklären, ändert hieran nichts. Insoweit tritt keine Rechtskraft ein, die den Plangeber daran hindern würde, die abwägungserheblichen Tatsachen ohne Bindung an frühere Feststellungen neu zu ermitteln.