VG Düsseldorf, vom 14.11.1972 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2589/71
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.01.1975 - Vorinstanzaktenzeichen X A 34/73
Binnenfischerei als Landwirtschaft; Errichtung eines Schuppens für Sportfischerei im Außenbereich; Bevorzugte Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976; Erforderlichkeit eines Schuppens; Landesrechtliche Pflicht zur Erhaltung und Hege des Fischbestands
BVerwG, Urteil vom 04.11.1977 - Aktenzeichen IV C 30.75
DRsp Nr. 2009/19409
Binnenfischerei als Landwirtschaft; Errichtung eines Schuppens für Sportfischerei im Außenbereich; Bevorzugte Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976; Erforderlichkeit eines Schuppens; Landesrechtliche Pflicht zur Erhaltung und Hege des Fischbestands
1. Die von einem Sportfischerverein betriebene Binnenfischerei fällt nicht unter den Begriff der Landwirtschaft im Sinne des § 146 BBauG 1976.2. Verpflichtet das Landesfischereirecht den Eigentümer eines Baggersees, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand, soweit erforderlich, durch künstlichen Besatz zu erhalten und zu hegen, so kann ein für die Erfüllung dieser Pflicht erforderlicher Schuppen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG im Außenbereich bevorzugt zulässig sein.