BVerwG - Urteil vom 22.11.1968
IV C 98.65
Normen:
BBauG § 19 Abs. 4 S. 3; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 22
DNotZ 1969, 484
DVBl 1969, 359
NJW 1969, 444
VerwRspr 20, 318
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 13.01.1964 - Vorinstanzaktenzeichen I 614/62

Bodenverkehrsgenehmigung für eine Auflassung im Außenbereich; Genehmigungsfähigkeit bei schwebender Unwirksamkeit einer Auflassung; Gemeindliche Planungshoheit als öffentlicher Belang

BVerwG, Urteil vom 22.11.1968 - Aktenzeichen IV C 98.65

DRsp Nr. 2009/19314

Bodenverkehrsgenehmigung für eine Auflassung im Außenbereich; Genehmigungsfähigkeit bei schwebender Unwirksamkeit einer Auflassung; Gemeindliche Planungshoheit als öffentlicher Belang

1. Eine infolge vollmachtloser Vertretung schwebend unwirksame Auflassung ist bodenverkehrsrechtlich nicht genehmigungsfähig und daher auch nicht geeignet, die Verschweigungsfrist nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG in Lauf zu setzen. 2. Bei Siedlungsvorhaben im Außenbereich, die wegen ihres Umfanges einer den Bebauungsplänen entsprechenden Planung bedürfen, beeinträchtigt die Ausführung ohne förmliche Planung die Planungshoheit der Gemeinde.

Normenkette:

BBauG § 19 Abs. 4 S. 3; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;

Gründe:

I.