ArbG Koblenz - AK Neuwied - 6 Ca 2432/03 - 26.05.2004,
Böswilliges Unterlassung anderweitiger Arbeit bei Ansprüchen aus Annahmeverzug bei Kündigung eines Zwischenarbeitsverhältnisses - grobe Unbilligkeit unüblicher Ausschlussfrist
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 711/04
DRsp Nr. 2005/6855
Böswilliges Unterlassung anderweitiger Arbeit bei Ansprüchen aus Annahmeverzug bei Kündigung eines Zwischenarbeitsverhältnisses - grobe Unbilligkeit unüblicher Ausschlussfrist
1. Eine böswillige Unterlassung anderweitiger Arbeit liegt allein noch nicht deshalb vor, weil ein Arbeitnehmer nach rund viereinhalb Monaten Dauer eines neuen Arbeitsverhältnisses bei einem Zwischenarbeitgeber dieses durch außerordentliche Kündigung verliert und sich diese Parteien im Nachhinein auf eine einvernehmliche Beendigung verständigen; Böswilligkeit könnte allenfalls angenommen werden, wenn das Motiv des Arbeitnehmers wäre, grundlos die Fortsetzung der Arbeit beim neuen Arbeitgeber zu verweigern, obwohl ihm die Fortführung ohne weiteres zumutbar wäre.
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