SchlHOLG - Urteil vom 10.11.2000
4 U 193/99
Normen:
VOB/B § 17 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 681 (Ls)
MDR 2001, 26
OLGReport-Schleswig 2001, 2
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 94/99

Bürgschaft als Austauschsicherheit - Nichtauszahlung des Sicherheitseinbehalts durch Auftraggeber - forbestehende Zahlungsverpflichtung

SchlHOLG, Urteil vom 10.11.2000 - Aktenzeichen 4 U 193/99

DRsp Nr. 2001/6877

Bürgschaft als Austauschsicherheit - Nichtauszahlung des Sicherheitseinbehalts durch Auftraggeber - forbestehende Zahlungsverpflichtung

Zahlt der Auftraggeber einen Sicherheitseinbehalt vertragswidrig nicht bar aus, obwohl er nach § 17 VOB/B eine Bürgschaft als Austaussicherheit erhielt, so besteht seine Zahlungsverpflichtung fort.

Normenkette:

VOB/B § 17 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger, Inhaber eines Fachbetriebes für Dachdeckerei, Bauklempnerei und Fassadenbau, macht aus sechs Schlussrechnungen Zahlungsansprüche aus Werkverträgen geltend. Ferner begehrt er Auszahlung eines vom Beklagten vorgenommenen Gewährleistungseinbehalts von insgesamt 18.050,96 DM. Dieser Anspruch ist Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens gegen das Teil-Urteil des Landgerichts vom 25. November 1999.