OLG Köln - Urteil vom 30.10.1997
12 U 40/97
Normen:
BGB §§ 765 ff., 401;
Fundstellen:
BB 1998, 710
BauR 1998, 555
DRsp I(138)837 e-f
DRsp I(138)837e-f
DRsp I(138)850-7a
NJW-RR 1998, 1393
OLGReport-Köln 1998, 285
WM 1998, 707

Bürgschaft auf ersten Anfordern

OLG Köln, Urteil vom 30.10.1997 - Aktenzeichen 12 U 40/97

DRsp Nr. 1998/2187

Bürgschaft auf ersten Anfordern

»1. Bei einer auf erstes Anfordern ausgestellten Gewährleistungsbürgschaft ist der Gläubiger grundsätzlich nicht verpflichtet, bei Inanspruchnahme des Bürgen diesem gegenüber die Mängel des Werks konkret darzulegen (gegen OLG München WM 1994, 2108 = NJW-RR 1995, 498; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl. RN 1257). Etwas anderes gilt nur dann, wenn (ausnahmsweise) eine spezifizierte Mängelauflistung von dem Bürgen als Voraussetzung seiner Inanspruchnahme in der Bürgschaftsurkunde gefordert wird.2. Will der Hauptschuldner dem Gläubiger gerichtlich untersagen lassen, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch zu nehmen (sog. Erstprozeß), so kann er nur mit denjenigen Einwendungen gehört werden, die auch vomBürgen in derselben prozessualen Situation geltend gemacht werden können.3. Im Erstprozeß gegen den Gläubiger der Bürgschaft auf erstes Anfordern kann der Hauptschuldner (oder Bürge) nur obsiegen, wenn es offensichtlich oder mindestens liquide beweisbar ist, daß der Gläubiger eine formale Rechtsposition rechtsmißbräuchlich ausnutzt. Eine Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Einwands des Rechtsmißbrauchs kommt nicht in Betracht.