Die Parteien haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Senat hatte deshalb nur noch über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Danach entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen aufzuerlegen.
Der Senat kann offen lassen, ob der Bauvertrag dem
Dies hat das OLG Düsseldorf kürzlich in einem vergleichbaren Fall (MDR 2000, 328) entschieden, worauf die Parteien in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung an.
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