OLG Celle - Beschluss vom 06.06.2000
16 U 36/00
Normen:
BGB § 648a Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 147/99

Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Sicherung der Vergütungsansprüche des Unternehmers

OLG Celle, Beschluss vom 06.06.2000 - Aktenzeichen 16 U 36/00

DRsp Nr. 2001/6378

Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Sicherung der Vergütungsansprüche des Unternehmers

»Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Sicherung der Vergütungsansprüche des Unternehmers verstößt gegen § 648 a Abs.2 S.2 BGB

Normenkette:

BGB § 648a Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die Parteien haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Senat hatte deshalb nur noch über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Danach entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen aufzuerlegen.

Der Senat kann offen lassen, ob der Bauvertrag dem AGBG unterliegt, die Beklagte Verwenderin war und aus diesen Gründen die darin vereinbarte Stellung der Bürgschaft unwirksam ist. Denn die in dem Bauvertrag vom 19. Oktober 1995 vereinbarte Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Sicherung der Vergütungsansprüche der Beklagten verstößt gegen § 648 a Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Inanspruchnahme der Bürgschaft durch die Beklagte wäre und war damit rechtsmissbräuchlich.

Dies hat das OLG Düsseldorf kürzlich in einem vergleichbaren Fall (MDR 2000, 328) entschieden, worauf die Parteien in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung an.