A.
Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gem. § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
B.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden materiellen Recht (Art.
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