OLG Hamm - Urteil vom 14.07.2005
21 U 130/04
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 154 § 155 § 157 § 242 § 286 (a.F.) § 371 § 768 § 776 ; VOB/B § 17 Nr. 3 Rdn. 8 § 17 Nr. 8 ; AGBG § 1 § 3 § 5 § 9 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 393
NJW 2006, 384
NJW-RR 2006, 31
OLGReport-Hamm 2005, 667
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 56/04

Bürgschaften verschiedener Bauverträge

OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 21 U 130/04

DRsp Nr. 2006/841

Bürgschaften verschiedener Bauverträge

»1. Zur Auslegung eines aus mehreren Vertragsteilen bestehenden Bauvertrags. 2. Die Klausel eines Bauvertrags, die einen lediglich durch unbefristete Bürgschaft ablösbaren Sicherheitseinbehalt vorsieht, benachteiligt - sofern es sich nicht um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handelt - den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist daher erst Recht nicht als Individualvereinbarung sittenwidrig. 3. Übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Ablösung eines Sicherheitseinbehaltes eine unbefristete Bürgschaft, worin der Bürge - ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung - weitgehend auf Einreden und Rechte verzichtet, dann ist der Auftraggeber nicht zum Austausch der gestellten Bürgschaft gegen Übergabe einer einfachen unbefristeten Bürgschaft berechtigt, es sei denn ein entsprechendes Austauschrecht ist vertraglich vereinbart worden.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 154 § 155 § 157 § 242 § 286 (a.F.) § 371 § 768 § 776 ; VOB/B § 17 Nr. 3 Rdn. 8 § 17 Nr. 8 ; AGBG § 1 § 3 § 5 § 9 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gem. § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Die Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden materiellen Recht (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).