BVerfG - Beschluß vom 07.10.1980
2 BvR 584, 598, 599, 604/76
Normen:
FlugLGFlugLG (vom 30. März 1971 - BGBl. I S. 282); GG Art. 28 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BVerfGE 56, 298
DRsp-ROM Nr. 1996/13771
ZfBR 1988, 86

BVerfG - Beschluß vom 07.10.1980 (2 BvR 584, 598, 599, 604/76) - DRsp Nr. 1996/7115

BVerfG, Beschluß vom 07.10.1980 - Aktenzeichen 2 BvR 584, 598, 599, 604/76

DRsp Nr. 1996/7115

»1. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG erlaubt dem Staat eine gesetzliche Einschränkung der Planungshoheit einzelner Gemeinden nur, wenn und soweit sich bei der vorzunehmenden Güterabwägung ergibt, daß schutzwürdige überörtliche Interessen diese Einschränkungen erfordern. 2. Die Regelungen der §§ 1-5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. Bei der Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach § 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm hat der Verordnungsgeber den für seine Entscheidung erheblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und der Verordnung zugrundezulegen. Dabei steht den in ihrer Planungshoheit betroffenen Gemeinden ein Anhörungsrecht zu. Die Stellungnahmen der Gemeinden hat das jeweils zuständige Land einzuholen und in das Rechtsetzungsverfahren des Bundes einzubringen.«

Normenkette:

FlugLGFlugLG (vom 30. März 1971 - BGBl. I S. 282); GG Art. 28 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

A.

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Bund durch Rechtsverordnung für die Umgebung militärischer Flugplätze Lärmschutzbereiche festsetzen darf, durch die die Anliegergemeinden in ihrer eigenverantwortlichen Bauleit- und Entwicklungsplanung eingeschränkt werden.

I.