A.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Bund durch Rechtsverordnung für die Umgebung militärischer Flugplätze Lärmschutzbereiche festsetzen darf, durch die die Anliegergemeinden in ihrer eigenverantwortlichen Bauleit- und Entwicklungsplanung eingeschränkt werden.
I.
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