BVerwG vom 01.11.1974
4 C 38.71
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 ; BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 8 ; BauGB § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1975, 35
DVBl 1975, 492
DÖV 1975, 101

BVerwG - 01.11.1974 (4 C 38.71) - DRsp Nr. 1996/15971

BVerwG, vom 01.11.1974 - Aktenzeichen 4 C 38.71

DRsp Nr. 1996/15971

Bei der Abwägung der von einem Bebauungsplan berührten Belange ist den öffentlichen Belangen nicht von vornherein ein Vorrang gegenüber den entgegenstehenden privaten Belangen einzuräumen. Bei der Planung eines öffentlichen Parkplatzes (für einen Tierpark in Hamburg) neben einem Wohnhaus haben die öffentlichen Belange nicht von vornherein einen Vorrang gegenüber den privaten Belangen. Die zu berücksichtigenden Schutzgüter umfassen den Eigentumsschutz, gehen aber über das hinaus, was der Eigentumsschutz zu berücksichtigen fordert. Ein Bebauungsplan darf nicht ohne Gewährleistung einer Entschädigung für bestimmte Grundstücke eine Nutzungsweise festsetzen, deren Emisssionen andere Grundstücke derart treffen, daß die dort zulässige Nutzung schwer und unerträglich behindert ist.