BVerwG vom 03.07.1992
8 C 52.90
Normen:
II. WoBauG § 2 § 39 Abs. 1 § 82 ;
Fundstellen:
DÖV 1992, 1064

BVerwG - 03.07.1992 (8 C 52.90) - DRsp Nr. 1993/3171

BVerwG, vom 03.07.1992 - Aktenzeichen 8 C 52.90

DRsp Nr. 1993/3171

»Die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt setzt voraus, daß die Errichtung und Nutzung dieser Wohnung von einer erteilten Baugenehmigung gedeckt wird (Bestätigung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 80.89 - BVerwGE 87, 84).«

Normenkette:

II. WoBauG § 2 § 39 Abs. 1 § 82 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstucken, die im Bereich eines Bebauungsplans liegen, nach dessen textlichen Festsetzungen in dem Gebiet nur Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind. Unter dem 8. Dezember 1982 beantragte sie die Baugenehmigung für fünf Reihenhäuser auf ihren Grundstücken. Das Vorhaben umfaßte nach den Bauzeichnungen Häuser mit jeweils zwei Wohnungen. Untergeschoß und Erdgeschoß sowie Obergeschoß und Dachgeschoß sollten jeweils zu einer Wohnung gehören, wie die Klägerin auf Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde unter dem 8. und 18. Februar 1983 zusätzlich versicherte. Weder die eingereichten Bauzeichnungen noch die dazu gehörenden Wohnflächenberechnungen sehen im Untergeschoß und im Dachgeschoß eine Küche vor.