BVerwG - Urteil vom 09.11.1990
8 C 80.89
Normen:
II. WoBauG §§ 2, 17, 39 Abs. 1, § 82 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BBauBl 1991, 766
BVerwGE 87, 84
DÖV 1991, 517
HGZ 1992, 36
NJW-RR 1991, 590
Vorinstanzen:
I. VG Schleswig - Urteil vom 26.06.1986 - 7 A 137/85,
OVG Schleswig-Holstein, vom 30.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 77/89

Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung bei nachträglichem Ausbau des Dachgeschosses

BVerwG, Urteil vom 09.11.1990 - Aktenzeichen 8 C 80.89

DRsp Nr. 1996/9077

Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung bei nachträglichem Ausbau des Dachgeschosses

»1. Zur Frage, ob ein als steuerbegünstigtes Familienheim mit nur einer Wohnung anerkanntes Wohngebäude, dessen im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit nicht ausgebautes Dachgeschoß nachträglich zu einer Wohnung ausgebaut wird, als steuerbegünstigtes Familienheim mit zwei Wohnungen anerkannt werden kann.2. Wird in einem mit nur einer bis zu 108 qm großen Wohnung errichteten Wohngebäude nachträglich im Wege des Dachgeschoßausbaus eine zweite bis zu 108 qm große Wohnung geschaffen, sind beide Wohnungen als steuerbegünstigte andere Wohnungen anerkennungsfähig, wenn jede von ihnen einem selbständigen Haushalt zur Dauerbenutzung dient.3. Eine Wohnung darf erst nach Erteilung der Baugenehmigung als steuerbegünstigt anerkannt werden. Wird die Baugenehmigung erst nach der Bezugsfertigkeit der Wohnung erteilt, so steht dies ihrer Anerkennung als steuerbegünstigt nicht entgegen, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit materiell baurechtmäßig war.«

Normenkette:

II. WoBauG §§ 2, 17, 39 Abs. 1, § 82 Abs. 1 ;

Gründe:

I.