BVerwG - 04.02.1986 (4 B 7-9.86) - DRsp Nr. 1996/15774
BVerwG, vom 04.02.1986 - Aktenzeichen 4 B 7-9.86
DRsp Nr. 1996/15774
Die Zulässigkeit eines Vorhabens im Blockinnern bestimmt sich nicht danach, ob und in welcher Tiefe Gebäude im Blockinnern schon vorhanden sind und ob es sich dabei um Haupt- oder Nebengebäude handelt, sondern vorrangig danach, welche Art der baulichen Nutzung die im Blockinnern vorhandene Bebauung aufweist. - Ein Vorhaben, das den Rahmen der näheren Umgebung überschreitet, ist nur dann zulässig, wenn es in eine harmonische Beziehung zur vorhandenen Bebauung tritt.