BVerwG vom 04.07.1986
4 C 31.84
Normen:
BBauG § 30, § 31 Abs.2 Nr.1, § 34 Abs.1; BBergG § 48 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
BVerwGE 74, 315
DRsp V(527)312a-c
DVBl 1986, 1273
NJW 1987, 1713
RdL 1987, 37

BVerwG - 04.07.1986 (4 C 31.84) - DRsp Nr. 1992/5535

BVerwG, vom 04.07.1986 - Aktenzeichen 4 C 31.84

DRsp Nr. 1992/5535

Notwendigkeit der Einholung einer Baugenehmigung für die beabsichtigte. Errichtung übertägiger, dem bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren unterliegender Bergbauanlagen; (b) erforderliche Beachtung des Gesichtspunktes vorrangiger Rohstoffsicherung (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG) durch die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob von dem in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltenen Verbot bergbaulicher Anlagen eine Befreiung zu erteilen ist; (c) ausschließliche Kompetenz der Bergbehörde zur Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit der Anlagen (insoweit keine Befugnis der Bauaufsicht, die Genehmigung nach § 34 Abs. 1 BBauG zu versagen).

Normenkette:

BBauG § 30, § 31 Abs.2 Nr.1, § 34 Abs.1; BBergG § 48 Abs.1 S.2;

Die Kl. will auf einem Bahnhofsgelände, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, einen Schacht zur Erkundung und späteren Gewinnung von Erzvorkommen abteufen. Das Bergamt hatte den diesbezügl. Betriebsplan mit Nebenbestimmungen zugelassen. Danach dürfen u. a. bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden; zu ihrer Einhaltung ist die Errichtung eines Schallschutzgebäudes um Schacht und Förderanlage vorgesehen. Die Bekl. versagte die beantragte Baugenehmigung für die übertägigen baulichen Anlagen. Die Klage hatte Erfolg.