Die Kl. will auf einem Bahnhofsgelände, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, einen Schacht zur Erkundung und späteren Gewinnung von Erzvorkommen abteufen. Das Bergamt hatte den diesbezügl. Betriebsplan mit Nebenbestimmungen zugelassen. Danach dürfen u. a. bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden; zu ihrer Einhaltung ist die Errichtung eines Schallschutzgebäudes um Schacht und Förderanlage vorgesehen. Die Bekl. versagte die beantragte Baugenehmigung für die übertägigen baulichen Anlagen. Die Klage hatte Erfolg.
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