I. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens ist Miteigentümer eines 1 381 qm großen unbebauten Grundstücks im Gebiet der Stadt Meerbusch. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 123 dieser Stadt. Der Plan, der am 23. April 1980 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen worden war, enthält folgende Festsetzungen:
reines Wohngebiet mit Zulässigkeit der Ausnahme nach § 3 Abs. 3 BauNVO,
Beschränkung der Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude auf zwei,
höchstens ein Vollgeschoß,
Grundflächenzahl von 0,2,
Geschoßflächenzahl von 0,4,
maximale Firsthöhe von 9,0 m über Oberkante Erdgeschoßfußboden,
offene Bauweise,
ausschließliche Zulässigkeit von Einzelhäusern,
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