BVerwG vom 05.04.1993
4 NB 3.91
Normen:
BBauG § 1 Abs. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 1 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 37
BVerwGE 92, 231
DRsp V(527)360a-b
DVBl 1993, 662
NJW 1992, 2307 (Ls)
ZfBR 1993, 197

BVerwG - 05.04.1993 (4 NB 3.91) - DRsp Nr. 1993/3003

BVerwG, vom 05.04.1993 - Aktenzeichen 4 NB 3.91

DRsp Nr. 1993/3003

»1. Wird in einem Bebauungsplan für ein Baugrundstück gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG (nunmehr § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) eine Mindestgröße festgesetzt und übersteigt diese die Fläche, welche für durch dieselbe Planung zugelassene Wohnbebauung als üblich oder als »ausreichend« gilt, so bedarf dieser Umstand im Rahmen der planerischen Abwägung keiner »besonderen Rechtfertigung«. 2. Ein auch nur relativer Vorrang eines in § 1 Abs. 6 Satz 2 BBauG (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB) benannten Belangs gegenüber einem anderen läßt sich nicht abstrakt festlegen.«

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 1 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 14 Abs. 1;

I. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens ist Miteigentümer eines 1 381 qm großen unbebauten Grundstücks im Gebiet der Stadt Meerbusch. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 123 dieser Stadt. Der Plan, der am 23. April 1980 vom Rat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen worden war, enthält folgende Festsetzungen:

reines Wohngebiet mit Zulässigkeit der Ausnahme nach § 3 Abs. 3 BauNVO,

Beschränkung der Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude auf zwei,

höchstens ein Vollgeschoß,

Grundflächenzahl von 0,2,

Geschoßflächenzahl von 0,4,

maximale Firsthöhe von 9,0 m über Oberkante Erdgeschoßfußboden,

offene Bauweise,

ausschließliche Zulässigkeit von Einzelhäusern,