BVerwG vom 06.10.1989
4 C 28.86
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4 ; BauGB § 5 ;
Fundstellen:
BRS 50 Nr. 98
GewArch 1990, 107
NVwZ 1991, 161
RdL 1989, 315
UPR 1990, 30
ZfBR 1990, 41

BVerwG - 06.10.1989 (4 C 28.86) - DRsp Nr. 1996/15702

BVerwG, vom 06.10.1989 - Aktenzeichen 4 C 28.86

DRsp Nr. 1996/15702

Das Interesse der Gemeinde, Teile ihres Gebiets für eine zunächst unbestimmte Zeit von jeder auf Veränderung zielenden Planung auszunehmen und als freie Planungsmasse im bestehenden Zustand zu erhalten (Freihalteinteresse), weist einen starken überörtlichen Bezug auf und ist deshalb eher den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zuzuordnen. Keinesfalls könnte allein die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan aus sich heraus schon genügen, um einem Freihalteinteresse das Gewicht eines einem privilegierten Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen Belangs zu verleihen. Es bedürfte einer auf die konkreten Verhältnisse abstellenden Betrachtung und Bewertung; das in die Zukunft wirkende Entwicklungskonzeept müßte auch seinen Niederschlag im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan finden. Einem privilegiertem Gipsabbau steht die Darstellung aller Außenbereichsflächen als "Fläche für die Landwirtschaft" regelmäßig nicht als öffentlicher Belang entgegen. Das gilt auch, wenn sich die Gemeinde auf ein allgemeines Interesse an der Freihaltung von Flächen für künftige Planungen beruft.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4 ; BauGB § 5 ;
Fundstellen
BRS 50 Nr. 98
GewArch 1990, 107
NVwZ 1991, 161
RdL 1989, 315
UPR 1990, 30
ZfBR 1990, 41