BVerwG vom 07.02.1986
4 C 28.84
Normen:
BBauG § 35 Abs.4;
Fundstellen:
BVerwGE 74, 15
BauR 1986, 315
DRsp V(527)302c
DVBl 1986, 680
NJW 1986, 2267
RdL 1986, 193

BVerwG - 07.02.1986 (4 C 28.84) - DRsp Nr. 1992/5596

BVerwG, vom 07.02.1986 - Aktenzeichen 4 C 28.84

DRsp Nr. 1992/5596

Eine Nutzungsänderung kann auch dann noch im Sinne von § 35 Abs. 4 »beabsichtigt« sein, wenn das Vorhaben vor Stellung des Bauantrags bereits ausgeführt war.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs.4;

»...Zur Frage, ob die Nutzungsänderung .. i. S. des § 35 Abs. 4 BBauG »beabsichtigt« war, wenn das Vorhaben vor Stellung des Bauantrags bereits ausgeführt gewesen sein sollte, bemerkt der Senat, daß er an der im Urteil (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 172 [hier: V (527) 247 a]) dargelegten Auffassung nicht festhält, in einem solchen Fall habe der Antragsteller die Begünstigung des § 35 Abs. 4 BBauG verloren. Der Gesetzgeber hat in § 35 Abs. 4 BBauG den Grundsatz der Trennung von materieller und formeller Baurechtmäßigkeit nicht durchbrechen wollen. Das Wort »beabsichtigt« in § 35 Abs. 4 BBauG ist nur eine sprachliche Verdeutlichung dafür, daß das Baurecht Anforderungen an »Vorhaben«, nämlich an beabsichtigte Maßnahmen stellt, ohne allerdings damit sagen zu wollen, daß eben diesen Anforderungen entsprechende, aber bereits ausgeführte Maßnahmen nur deshalb materiell rechtswidrig seien, weil versäumt worden ist, einen Genehmigungsantrag zu stellen.«

Fundstellen
BVerwGE 74, 15
BauR 1986, 315
DRsp V(527)302c
DVBl 1986, 680
NJW 1986, 2267
RdL 1986, 193