BVerwG - 08.09.1988 (4 NB 15.88) - DRsp Nr. 1992/5258
BVerwG, vom 08.09.1988 - Aktenzeichen 4 NB 15.88
DRsp Nr. 1992/5258
Befugnis des Normenkontrollgerichts zur Entscheidung durch Beschluß statt durch Urteil, ohne mündliche Verhandlung, auch ohne entsprechenden vorhergehenden Hinweis an die Beteiligten (Abs. 6 Satz 1 ).
Normenkette:
VwGO § 47 Abs.6 S.1;
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