BVerwG vom 10.06.1981
8 C 20.81
Normen:
BauGB § 127 Abs. 3 ; BauGB § 131 ; BauGB § 131 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 62, 308
BauR 1982, 472
DRsp V(527)256a-b
NVwZ 1982, 246
ZMR 1982, 246
ZfBR 1995, 43

BVerwG - 10.06.1981 (8 C 20.81) - DRsp Nr. 1996/15898

BVerwG, vom 10.06.1981 - Aktenzeichen 8 C 20.81

DRsp Nr. 1996/15898

Kosten für Bordsteine können nicht selbständig, sondern nach erklärter Wahl der Gemeinde zusammen mit den Kosten der Fahrbahn oder den Kosten für die Bürgersteige abgerechnet werden. Das Fehlen einer Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete führt nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Zwar ist es in unbeplanten Gebieten rechtlich bedenklich, von einer Tiefenbegrenzung für überdurchschnittlich tiefe Grundstücke abzusehen, weil deren Erschließungsvorteil geringer ist. Eine Tiefenbegrenzung von 30 oder 50 m liegt im Ermessen der Gemeinde, muß aber nicht in der Satzung geregelt werden, sondern kann auch unmittelbar auf Grund des Gesetzes erfolgen. In unbeplanten Gebieten muß der Verteilungsmaßstab nicht auf die zulässige Nutzung abstellen, sondern kann auf das Maß der Nutzung abstellen, die in der Nachbarschaft überwiegt oder durchschnittlich vorhanden ist. Artzuschläge von 10 v.H. auf die Summe der Grundstücks- und Geschoßflächen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie auf überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke genügen den Anforderungen. Eine Tiefenbegrenzung im Verteilungsmaßstab für nichtbeplante Gebiete ist nicht zwingend erforderlich.

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 3 ; BauGB § 131 ; BauGB § 131 Abs. 3 ;
Fundstellen
BVerwGE 62, 308
BauR 1982, 472
DRsp V(527)256a-b
NVwZ 1982, 246
ZMR 1982, 246
ZfBR 1995, 43