BVerwG vom 10.12.1982
4 C 28.81
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB § 35 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 1983, 140
DRsp V(527)262b
DVBl 1983, 349
NJW 1983, 2460
RdL 1983, 91
ZfBR 1985, 192

BVerwG - 10.12.1982 (4 C 28.81) - DRsp Nr. 1996/15853

BVerwG, vom 10.12.1982 - Aktenzeichen 4 C 28.81

DRsp Nr. 1996/15853

Ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich muß auch auf Grundstücksnutzungen im benachbarten Außenbereich Rücksicht nehmen, wenn auch Innenbereichsgrundstücken die Bebaubarkeit nicht grundsätzlich entzogen werden kann. Das Gebot der Rücksichtnahme ist als öffentlicher Belang auch bei Innenbereichsvorhaben (Wohnbebauung) zu beachten, die einem privilegierten Außenbereichsbetrieb (landwirtschaftlicher Betrieb mit Mastschweinen und Rindern) naherückt. Landwirtschaftliche Betriebe sind kraft ihrer besonderen Schutzwürdigkeit i.d.R. berechtigt, eine heranrückende, die weitere Ausnutzung ihrer Betriebe störende Bebauung abzuwehren. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt auch für das grenzüberschreitende Verhältnis zwischen Bebauung im Innen- und Außenbereich, und zwar als öffentlicher Belang.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB § 35 Abs. 3 ;
Fundstellen
BauR 1983, 140
DRsp V(527)262b