BVerwG - 11.04.1986 (4 C 67.82) - DRsp Nr. 1996/15771
BVerwG, vom 11.04.1986 - Aktenzeichen 4 C 67.82
DRsp Nr. 1996/15771
Für die Betriebseigenschaft einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle ist die Gewinnerzielung nur ein gewichtiges Indiz; fehlt es an der Erwirtschaftung eines Gewinns, so können andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit die Betriebseigenschaft sprechen (Erwerb von Maschinen für 150000 DM, ständige Haltung von 8-15 Pferden).