BVerwG - 11.07.1989 (4 B 33.89) - DRsp Nr. 1996/15717
BVerwG, vom 11.07.1989 - Aktenzeichen 4 B 33.89
DRsp Nr. 1996/15717
Der nachbarschützende Gehalt planungsrechtlicher Normen beschränkt sich auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke, nicht auf Mieter. Das Bebauungsrecht ist grundstücks- , nicht personenbezogen. Dies gilt auch, wenn der Mieter mit dem Grundstückseigentümer in der Form eines aufgespaltenen Betriebes wirtschaftlich verbunden ist.