BVerwG - 12.03.1982 (4 C 3.79) - DRsp Nr. 1996/15876
BVerwG, vom 12.03.1982 - Aktenzeichen 4 C 3.79
DRsp Nr. 1996/15876
Eine wesentliche Änderung ist nicht die Erneuerung des durch Sturm zerstörten Daches, da diese vom Bestandsschutz gedeckt wird, auch wenn die Dachform etwas geändert wird. Bei Erneuerung der Fußböden, der sanitären Anlagen und der Innenwände kommt es darauf an, ob sie öffentliche Belange über das hinaus beeinträchtigen, was das Gesetz bei der Nutzungsänderung in Kauf nimmt.