BVerwG - 14.02.1972 (4 C 69.70) - DRsp Nr. 1996/15993
BVerwG, vom 14.02.1972 - Aktenzeichen 4 C 69.70
DRsp Nr. 1996/15993
Bauleitplanung bedeutet grundsätzlich Regelung der Bebauung und Grundstücksnutzung durch Pläne, deren Regelungen konkret-individuell und nach der konkreten Sachlage getroffen sind im Gegensatz zu abstrakt-allgemeinen Vorschriften. Deshalb ist ein "Begrünungsplan" ungültig, der die abstrakt-generelle Festlegung trifft, Bäume bestimmter Größe dürften nur mit Genehmigung beseitigt werden.