BVerwG - 14.07.1972 (4 C 69.70) - DRsp Nr. 1996/15989
BVerwG, vom 14.07.1972 - Aktenzeichen 4 C 69.70
DRsp Nr. 1996/15989
Das Institut der Befreiung von einer Norm rechtfertigt sich daraus, daß die mit einer Normierung regelmäßig verbundene Abstraktion oder Verallgemeinerung zu Differenzen zwischen dem Regelungsinhalt und dem hinter der Regelung stehenden Schutzgut führt.Eine unbeabsichtigte Härte liegt nur vor, wenn der Fall in bodenrechtlicher Hinsicht - also grundstücks-, nicht personenbezogen - Besonderheiten aufweist, die ihn im Verhältnis zur planerischen Festsetzung als Sonderfall erscheinen lassen.