BVerwG - Urteil vom 20.06.1975
IV C 5.74
Normen:
BauNVO § 23 Abs. 3 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 3 S. 2; BBauG § 30; BBauG § 31 Abs. 2 S. 1; GG Art 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1975, 313
BayVBl 1975, 679
Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 11
DVBl 1975, 895
VerwRspr 27, 686
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 23.04.1971 - Vorinstanzaktenzeichen I A 177.70
OVG Berlin, vom 14.08.1973 - Vorinstanzaktenzeichen II B 55.71

Zulässigkeit eines Garagenbaus im beplanten Gebiet; Wesen der Baugrenze; Reichweite der in der BauNVO vorgesehenen Ausnahmen; Unterschied zwischen Gebäude und Gebäudeteil; Befreiung; Begriff der unbeabsichtigten Härte; Festsetzung von Garagen im Bebauungsplan; Eigentumsgewährleistung als Anspruchsgrundlage im Hinblick auf die Zulassung einer [weiteren] Garage

BVerwG, Urteil vom 20.06.1975 - Aktenzeichen IV C 5.74

DRsp Nr. 2009/19388

Zulässigkeit eines Garagenbaus im beplanten Gebiet; Wesen der Baugrenze; Reichweite der in der BauNVO vorgesehenen Ausnahmen; Unterschied zwischen Gebäude und Gebäudeteil; Befreiung; Begriff der unbeabsichtigten Härte; Festsetzung von Garagen im Bebauungsplan; Eigentumsgewährleistung als Anspruchsgrundlage im Hinblick auf die Zulassung einer [weiteren] Garage

1. Tritt ein wesentlicher Gebäudeteil über die Baugrenze vor, so überschreitet damit das Gebäude selbst die Baugrenze; in diesem Fall kommt eine Ausnahme nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht in Betracht. 2. Das Vorliegen einer unbeabsichtigten Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 BBauG setzt voraus, daß der jeweilige Fall in bodenrechtlicher Beziehung Besonderheiten aufweist, die ihn im Verhältnis zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als Sonderfall erscheinen lassen (im Anschluß an das Urteil vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 69.70 - BVerwGE 40, 268). 3. Es verstößt nicht gegen Art 14 GG, wenn ein Bebauungsplan bei einem Grundstück, dessen Bebauung oder Bebaubarkeit mit der Errichtung einer Garage objektiv Rechnung getragen ist, dem Eigentümer die Errichtung einer weiteren Garage verwehrt.

Normenkette:

BauNVO § 23 Abs. 3 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 3 S. 2; BBauG § 30; BBauG § 31 Abs. 2 S. 1; GG Art 14 Abs. 1;

Gründe:

I.