»... Die Planungsbehörde entscheidet über die Feststellung einer straßenrechtlichen Planung im Rahmen eines planerischen Gestaltungsfreiraums. Dieser Freiraum wird durch das Gebot begrenzt, die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BFernstrG). Was als privater Belang in die Abwägung einzustellen ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern richtet sich nach Lage der Dinge im Einzelfall (BVerwGE 34, 301, 309; 45, 309, 3 14). Dabei sind Gegenstand und Reichweite der Planung in Betracht zu ziehen. Die bei einer planerischen Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belange sind nach der Rechtspr. des BVerwG nicht auf subjektive öffentliche oder private Rechte beschränkt. Einzustellen sind vielmehr alle mehr als geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von der Planung betroffen werden. Dazu kann z. B. das nicht vom rechtlichen Anliegergebrauch umfaßte wirtschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrslage gehören .. .
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