BVerwG vom 14.12.1984
4 C 554.81
Normen:
BauGB § 214 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 42 Nr.17

BVerwG - 14.12.1984 (4 C 554.81) - DRsp Nr. 1996/15796

BVerwG, vom 14.12.1984 - Aktenzeichen 4 C 554.81

DRsp Nr. 1996/15796

Die Unbeachtlichkeit setzt nicht voraus, daß die Gemeinde sich ausdrücklich und im einzelnen mit den Anforderungen an die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans auseinandergesetzt hat. »Dringende Gründe« werden auch dann »nicht richtig beurteilt«, wenn das Handeln ohne Nachdenken über diese Gründe geschieht. - Ob zwingende oder dringende Gründe die Aufstellung eines Bebauungsplans vor dem Flächennutzung erfordern, ist nach den konkreten städtebaulichen Erfordernissen des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist maßgebend, ob eine geordnete städtebauliche Entwicklung eher durch das Abwarten auf einen Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet als durch eine vorzeitige verbindliche Teilplanung gefährdet wird.

Normenkette:

BauGB § 214 Abs. 2 ;

Hinweise: